§ I. Umfang Geschäftsbedingungen; Angebot; Auftragsbestätigung
(1) Für den Umfang der Lieferungen oder
Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich nachfolgende Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Inhaber der Firma
Medifeel GmbH (im Folgenden: Lieferer) nicht an, es sei denn, es wird ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB oder §§
1-7 HGB. (2) Die Angebote des Lieferers sind freibleibend. Annahmeerklärungen und Bestellungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von Lieferer schriftlich bestätigt werden
oder er der Bestellung tatsächlich nachkommt. (3) Nach der Auftragsbestätigung durch den Lieferer ist der Kaufvertrag bindend. Eine Stornierung von einmal erteilten Aufträgen ist im Großhandel unter
Kaufleuten (B2B) nicht möglich oder rechtlich vorgesehen. Im B2B Handel besteht auch kein Rücktritts- oder Widerrufsrecht. Anders als im B2C -Bereich (Business to Consumer), in dem private Käufer
ggf. von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und nach x Tagen die gekaufte Ware an den Verkäufer zurücksenden können, existiert beim Umgang mit Unternehmen nichts Vergleichbares. Außnahmen:
Lieferverzug oder berechtigte Sachmängel (vergl. § IV - § VII AGB)
§ II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Sitz des
Lieferers ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). (2) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. (3) Der Besteller kann nur
mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. (4) Der Lieferer ist berechtigt, seine Forderungen aus den Lieferungen und Leistungen zu
Finanzierungszwecken abzutreten. (5) Unsere Rechnungen sind (mit Ausnahme von Rabatten) ohne weiteren Abzug, innerhalb 14 Tagen zu bezahlen. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, insbesondere bei Nichtabnahme von bestellter Ware, bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln
an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und
sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Werden vom Besteller die verlangten Sicherheiten oder Vorauszahlungen innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist
nicht erbracht, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
§ III. Eigentumsvorbehalt
(1) Die Gegenstände der Lieferungen
(Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem
Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. (2) Während
des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur
unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine
Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, einschließlich Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), des Lieferers ab, die
dem Besteller aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller dem Lieferer die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (3) Der Besteller ist
verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer , Wasser-, und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. (4)
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache in dem Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Lieferer auf. Die hierdurch entstehenden
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1. (5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen, damit der Lieferer Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall. (6) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf
einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und Zurücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes
zu verlangen.
§ IV. Fristen für Lieferungen;
Verzug
(1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen
setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu
vertreten hat. (2) Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich
die Fristen angemessen. (3) Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche
des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. (4) Sowohl
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (5) Der Besteller ist verpflichtet, auf
Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. (6) Werden Versand oder
Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jede folgende angefangenen Woche Lagergeld, in Höhe von 0,5% des
Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Außerdem kann dem Besteller ein vorher eingeräumter Rabatt gestrichen werden.
§ V. Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier
Lieferung auf den Besteller über, wenn die Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert. (2) Wenn der Versand, die Zustellung, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird, oder der Besteller
aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
§ VI. Entgegennahme;
Teillieferungen
(1) Der Besteller darf die Entgegennahme von
Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. (2) Der Lieferer ist zu Teillieferungen berechtigt.
§ VII. Sachmängel
Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Eingang unverzüglich (innerhalb 1 Woche) auf Mängel bezüglich Funktion, Beschaffenheit, Verwendungszweck oder Art und Menge zu untersuchen und, wenn sich ein berechtigter Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar (vgl. §§ 377, 378 HGB).
§ 438 HGB Schadenanzeige (an Frachtführer/ Spedition):
Ist ein Verlust oder eine Beschädigung der Ware äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer den Verlust oder die Beschädigung, nicht spätestens bei Anlieferung der Ware an, so wird vermutet, dass die Ware vollständig und unbeschädigt abgeliefert wurden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden gilt die umgekehrte Beweislast. Es muss innerhalb 1 Woche bewiesen werden, dass der Schaden in speditionellen Gewahrsam entstanden ist.
(1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs vorlag.
(2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen
vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. (4) Bei
Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen
Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. (5) Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. (6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Art. X. - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(7) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. (8) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege ,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. (9) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend. (10) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. X. (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder
andere als die in diesem Art. VII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ VIII. Gewerbliche Schutzrechte und
Urheberrechte; Rechtsmängel
(1) Sofern nicht anders vereinbart, ist der
Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter
wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller
innerhalb der in Art. VII. Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt: a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu. b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X. c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der
Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf
hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. (2) Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat. (3) Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird. (4) Im Falle von
Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VII. Nr. 4, 5 und 9 entsprechend. (5) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel
gelten die Bestimmungen des Art. VII. entsprechend. (6) Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§ IX. Unmöglichkeit;
Vertragsanpassung
(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist
der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf
10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse i.S.v. Art. IV. Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,
wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von
diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ X. Sonstige
Schadensersatzansprüche
(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. (2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (3) Soweit dem Besteller nach diesem Art. X. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf
der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Art. VII. Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
§ XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und
anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für sämtliche
Lieferverpflichtungen des Lieferers ist dessen Sitz. (2) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann/Unternehmer ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. (3) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Es wird die internationale Zuständigkeit des deutschen
Gerichts nach Abs. 2. vereinbart.
§ XII.
Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
Alle durch den Lieferer vertrieben Artikel sind ausschließlich für den Verkauf in Deutschland bestimmt. Bei Lieferungen in andere
Länder ist der Besteller verpflichtet, den Lieferer auf schriftliche Anforderungen, von Ansprüchen Dritter freizustellen.
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